|
Satzungen
der Vereinigten Wölting | Die
Samsongruppe Wölting | Neuer
Kameradschaftsführer |
| Individualität
eines Dorfes | "Da
Motza" - Bericht Bezirksblatt Lungau |
Satzungen der Vereinigten Wölting
(Entnommen aus dem Gründungsprotokoll von 1950)
1. Sinn und Zweck des Vereins ist: "Ein
unbedingtes Zusammenwirken der Dorfbewohner."
2.
Der Verein hat den Namen Vereinigte und hat seinen Sitz in Wölting.
Er besteht aus dem von den Einwohnern gewählten Kommissär
und den beigetretenen Mitgliedern.
Mitglieder sind diejenigen, die durch ihre Unterschrift beitreten.
Sie können und sollen ab dem 18. Lebensjahr Mitglieder werden
und haben das Recht, dem Kommissär über Veranstaltungen
Vorschläge zu machen. Neben dem Recht haben sie auch die Pflicht,
gute Kameradschaft zu pflegen.
3.
Die Wirkungszeit des Kommissärs beläuft sich auf ein Jahr.
Die Neuwahl erfolgt jeweils in der Fastenzeit des darauf folgenden
Jahres.
Bei dieser Wahl können jeweils kleine Satzungsänderungen
oder Ergänzungen vorgenommen werden. Der gewählte Kommissär
soll sein Amt für die Dauer eines Jahres ehrenamtlich übernehmen
und kann im zweiten Jahr die Wahl ablehnen.
4.
Vereinsveranstaltungen werden ausnahmslos im Gasthaus abgehalten,
soweit sich keine besonderen Schwierigkeiten ergeben.
5.
Die Durchführung der Veranstaltungen obliegt dem Wirt selbst.
6.
Die Wahl des Kommissärs ist für alle Wöltinger. Es
können jedoch nach der Kommissärswahl die Junggesellen
für sich einen Junggesellen-Präsidenten wählen. Dieser
ist jedoch dem Kommissär unterstellt.
7.
Satzungsänderung:
Absatz 5 wurde laut Beschluß vom April 1952 außer Kraft
gesetzt. Damit nach außen hin nicht der Eindruck entsteht,
daß die Kameradschaft Wölting ein Abklatsch des Tamsweger
Vereinigten ist, wurde der Begriff "Kommissär" in
"Kameradschaftsführer" umgewandelt.
Satzungsänderung
zum Punkt 5
Die Durchführung der Veranstaltung obliegt dem Kameradschaftsführer.
Satzungserweiterung am 29.9.1985 anläßlich der 2. Kameradschaftsführersitzung.
Satzung
8.)
Um den Fortbestand unserer Wöltinger Blech zu fördern,
hat jeder Kameradschaftsführer das Recht, vom Spenggeld einen
angemessenen Teil der Musik zu übergeben, soferne die finanzielle
Basis gegeben ist. Das Spengbiertrinken muß auf alle Fälle
finanziell gesichert sein.
Satzung
9.)
Jeder Kameradschaftsführer kann nach Ablauf des Jahres die
Prüfung seiner Kasse durch zwei vorhergehende Kameradschaftsführer
verlangen. Ebenso hat die Kameradschaft das Recht, die Prüfung
der Kasse mit Jahresende der Kameradschaftsführerperiode zu
verlangen.
Wölting, 29.9.1985
Erwin Moser
|